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Einsprache

Gegen Verfügungen über die Steuerpflicht und gegen Veranlagungen können die steuerpflichtigen Personen bei der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerkommission) schriftlich Einsprache erheben.

Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung per Briefpost an die Steuerkommission zu richten. Details über das Vorgehen entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Steuerveranlagung. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.

Die im Gesetz vorgesehenen Fristen beginnen mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgenden Tag zu laufen und gelten als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist eingegangen ist oder der schweizerischen Post übergeben wurde (Poststempel).