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Friedensrichter

Friedensrichteramt Kreis V
Postfach 56
5200 Brugg

Besprechungstermine nur nach Vereinbarung. Allgemeine Anfragen richten Sie direkt telefonisch oder via E-Mail an den geschäftsführenden Friedensrichter (in Abwesenheit an den stellvertretenden geschäftsfürhrenden Friedensrichter). Fallspezifische Anfragen richten Sie direkt an den zuständigen Friedensrichter.

Kontaktadressen Friedensrichteramt Kreis V

Beat Wormstetter
Geschäftsführender Friedensrichter
Postfach 56
5200 Brugg
Fon 079 338 56 89
E-Mail beat.wormstetter [at] ag.ch

Patrik Schibli
Stv. geschäftsführender Friedensrichter
Postfach 52
5442 Fislisbach
Fon 062 745 72 21
E-Mail patrik.schibli [at] ag.ch

Nadia Diserens
Friedensrichterin
Steinacherstrasse 6
5512 Wohlenschwil
Fon 076 542 42 62
E-Mail nadia.diserens [at] ag.ch

Zuständigkeit

Das Zivilprozessverfahren wird durch das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter eingeleitet, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Ein Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter findet für Streitigkeiten aus dem Personen- und Familienrecht (Art. 11 - 456 ZGB) nicht statt, ausgenommen die vereins- und stiftungsrechtlichen Streitsachen (Art. 60 ff., 80 ff ZGB). Ebenso sind Streitigkeiten im beschleunigten oder summarischen Verfahren von der Zuständigkeit des Friedensrichters ausgeschlossen.

Für mietrechtliche Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde Mietwesen, Tel. 056 200 12 30, und für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht in Baden, Tel. 056 202 35 03, zuständig.

Schlichtungsverfahren beim Friedensrichter

Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, muss bei zivilrechtlichen Verfahren vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Wenn gesetzlich keine besonderen Schlichtungsbehörden vorgesehen sind, ist hierfür die Friedensrichterin oder der Friedensrichter zuständig.

Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch und die Beilagen je im Doppel einzureichen. Dieses hat mindestens die Gegenpartei zu bezeichnen und die Rechtsbegehren, den Streitgegenstand und vorteilsweise eine Begründung zu enthalten. Im Verfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, jedoch Gerichtskosten erhoben.

Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter versucht in einem formlosen Verfahren, mit den Parteien gemeinsam eine Lösung zu finden und sie zu versöhnen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, stellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. Diese berechtigt zur Einreichung einer gerichtlichen Klage innert einer Frist von drei Monaten an das zuständige Bezirksgericht. Anstatt der Klagebewilligung kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen kostenpflichtigen Entscheid fällen oder den Parteien bis zu einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Entscheid. Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvorschlag dahin und die Friedensrichterin oder der Friedensrichter stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu. Gestützt auf diese Klagebewilligung kann die klagende Partei innert drei Monaten beim zuständigen Bezirksgericht eine Klage einreichen.

Unentgeltliche Rechtsauskunft

Zur Beantwortung von Rechtsfragen stehen verschiedene unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen zur Verfügung.

Liste der Rechtsauskunftsstellen

www.anwaltsverband-ag.ch