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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Am 1. Januar 2013 trat das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft.

Unter dem bisherigen Recht kam den Gemeinderäten die Funktion als Vormundschaftsbehörde zu. Neu entscheidet das Familiengericht am Bezirksgericht Baden als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erstinstanzlich über alle Kindes- und Erwachsenenschutzfälle.

Für die Abklärungen des Sachverhalts und die Anstellung der beruflichen Beiständinnen und Beistände, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzfälle führen, sind weiterhin die Gemeinden zuständig. Die kommunalen Mitarbeitenden erfüllen diese Aufgaben neu zuhanden und im Auftrag des Familiengerichts.

Für die Koordination im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat der Gemeinderat eine Koordinationsperson sowie deren Stellvertretung zu bestimmen. Die Koordinationsperson hat die Entgegennahme und Erledigung der Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu organisieren und ist für die reibungslose Zusammenarbeit der Gemeinde mit der KESB verantwortlich. Die wichtigsten Aufgaben der Koordinationsperson sind:

  • Entgegennahme/Erfüllung von Aufträgen des Familiengerichts zur Erstellung von Abklärungen;
  • Verfassen einer Stellungnahme des Gemeinderats in Ausübung des Anhörungsrechts;
  • Anfragen des Familiengerichts nach Privatpersonen als Beiständinnen und Beistände;
  • Ausübung des Vorschlagsrechts;
  • Verfassen einer (freiwilligen) Stellungnahme des Gemeinderats;
  • Erfassen und Weiterleiten von Gefährdungsmeldungen aus der Bevölkerung an das Familiengericht;
  • Unterstützung im Zusammenhang mit Kostengutsprachen;
  • Teilnahme an Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagungen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Gemeindekanzlei.