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Hundekontrolle

Allgemeines

Das neue Hundegesetz ist seit 1. Mai 2012 in Kraft. Es schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund sowie den gegenseitigen Respekt von Nicht-Hundehaltenden und Hundehaltenden zu fördern.

Hundetaxe / Wegfall Hundemarke

Trotz Wegfall der Hundemarke, wird die Hundetaxe auch in Zukunft von den Gemeinden erhoben. Sie beläuft sich auf 120 Franken. Die Gebühr für die Hundesteuer wird den Hundehaltern jährlich im April/Mai in Rechnung gestellt. Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde beträgt die Taxe die Hälfte der Jahressteuer.

Bei Zuzug aus einem anderen Kanton muss für den Kanton Aargau nochmals die volle (bzw. bei Zuzug nach dem 31. Oktober bis zum 30. April, die halbe) Steuer entrichtet werden. Erfolgt ein ausserkantonaler Zuzug innert eines halben Jahres nach Erhebung der Hundetaxe, so kann die Hälfte der bereits entrichteten Taxe innert zehn Tagen beim vorherigen Wohnort zurückgefordert werden.

Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Hunde (z.B. Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Diensthunde). Dafür muss ein entsprechender Nachweis vorliegen.

An- und Abmeldung Hunde

Jede Person, die im Besitz eines über drei Monate alten Hundes ist, muss diesen bei der Gemeinde mit dem Heimtierausweis, dem Hundeausweis oder dem gelben Impfpass registrieren. Falls der Hund nach dem 1. September 2008 angeschafft worden ist, so ist der Gemeinde auch eine Kopie der Bescheinigung über den absolvierten obligatorischen Erziehungskurs (Sachkundeausweis) abzugeben. Ersthundehaltende haben vor Anschaffung des Hundes einen Theoriekurs von mindestens vier Lektionen zu besuchen. Anschliessend muss mit dem Hund innerhalb eines Jahres einen Praxiskurs von mindestens vier Lektionen absolviert werden. Neuhundehaltende, die bereits nachweislich einen Hund hatten, müssen mit ihrem Hund innerhalb eines Jahres lediglich den praktischen Kurs besuchen.

Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel direkt der zentralen Datenbank ANIS und der neuen Wohngemeinde innerhalb von 10 Tagen melden. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist der Finanzverwaltung und der ANIS ebenfalls eine entsprechende Meldung zu machen.

Mikrochip

Gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde ab 1. Januar 2007 spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall vor Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Tierarzt nimmt das Einpflanzen des Mikrochips vor und sorgt gleichzeitig für die Registrierung des Hundes in der zentralen Datenbank. Als Registrierstelle für Hunde aus dem Kanton Aargau wurde die Firma ANIS (Animal Identity Service AG) in Bern bezeichnet. Weitere Infos finden Sie hier.

Häufige Fragen zum Mikrochip 

Aufnahme- und Entsorgungspflicht

Gemäss neuem Hundegesetz sind alle Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, in
Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen. Eine Missachtung dieser Pflicht kann mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden. Zur Entsorgung stehen auf dem gesamten Gemeindegebiet 14 Robidog-Behälter zur Verfügung.

Infos / Links