Abstimmungen und Wahlen
Voteinfo
Die App «VoteInfo» informiert Sie über alle eidgenössischen und kantonalen Vorlagen und liefert an Abstimmungssonntagen ab 12 Uhr laufend aktualisierte Ergebnisse. Erhältlich im App Store und bei Google Play.
Bedingungen / Voraussetzungen
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in Künten Wohnsitz haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Das Stimmrecht berechtigt an Wahlen und Abstimmungen sowie an den Einwohnergemeindeversammlungen teilzunehmen.
Urnenöffnungszeiten
Foyer des Gemeindehauses, Sonntag von 09.00 bis 09.30 Uhr.
Verlust des Stimmrechtsausweis
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeindekanzlei im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.
Stellvertretung
Ehegatten dürfen einander an der Urne unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte hat seinen Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
briefliche Stimmabgabe
- Die briefliche Stimmabgabe kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer beliebigen Poststellen erfolgen.
- Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden.
- Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der festgelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
- Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.
Wer brieflich stimmen will:
- setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis
- muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben; werden Stimm- oder Wahlzettel offen in das Antwortkuvert gelegt, so ist die Stimmabgabe ungültig.
- legt das Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert
- klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
- die Unterschrift auf dem Stimmausweis fehlt
- das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
- das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist
Publikation der Resultate
Die kommunalen Resultate der Wahlen und Abstimmungen werden jeweils im Anschlagkasten beim Gemeindehaus sowie im Bremgarter Bezirks-Anzeiger publiziert.
Die Endergebnisse auf Stufe Kanton und Bund sowie weitere Informationen können auf der Homepage des Wahlbüros des Kantons Aargau respektive auf der Homepage der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgerufen werden.
Wahlbüro
Das Wahlbüro ist auf der Ebene der Gemeinde zuständig für sämtliche Wahlen und Abstimmungen von Bund, Kanton, Bezirk, Kreis und Gemeinde. Es überwacht die Stimmabgabe während der Urnenöffnungszeit und ist verantwortlich für die Auszählung der Stimm- und Wahlzettel sowie die Erstellung des Wahl- oder Abstimmungsprotokolls. Im Weiteren erheben die Stimmenzähler bei den Einwohnergemeindeversammlungen die Abstimmungs- und Wahlergebnisse.
Weitere Informationen und Dienstleistungen / Rechtsgrundlagen
Auskünfte bei der Gemeindekanzlei Künten
- Verfassung des Kantons Aargau (KV)
- Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
- Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR)
- Unvereinbarkeitsgesetz (UG)
- Gesetz über die Einwohnergemeinden (GG)
- Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (OGG)
- Verordnung über die Wahl des Nationalrates
- Kantonales Wahlbüro
- Schweizerische Bundeskanzlei